BAG: Keine Ewigkeitshaltbarkeit eines bEM

Veröffentlicht am: 13. April 2022|Kategorien: Uncategorized|

167 Abs. 2 S. 1 SGB IX regelt, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat ein betriebliches Eingliederungsmanagements durchzuführen (bEM), wenn innerhalb eines Zeitraums von maximal 12 Monaten bei einem Arbeitnehmer sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten sind.

Bisher war unklar, ob ein einmal durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement, auch bei länger andauernden Erkrankungen, ausreichend ist, und somit eine Art „Ewigkeitshaltbarkeit“ hätte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Az. 2 AZR 138/21) entschieden, dass es dem Sinn und Zweck von § 167 Abs. 2 SGB IX widerspräche, in das Gesetz ein „Mindesthaltbarkeitsdatum“ von einem Jahr eines bereits durchgeführten bEM hineinzulesen.

Erkrankt der Arbeitnehmer nach Abschluss eines bEM erneut innerhalb eines Jahres für mehr als sechs Wochen, besteht vielmehr grundsätzlich erneut ein Bedürfnis für die Durchführung eines bEM.
Denn im vorhergegangenen bEM könnten nur Erkrankungen berücksichtigt worden sein, die für die bis zu seinem Abschluss aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten ursächlich waren, ebenso wie nur die bis dahin maßgeblichen betrieblichen Abläufe und Verhältnisse. Sowohl die Krankheitsursachen als auch die betrieblichen Umstände können sich danach geändert haben. Dies gilt gleichermaßen für etwaige einschlägige Heilverfahren. Ob das der Fall sei und ob sich daraus ein neuer Ansatz für Maßnahmen zur Vorbeugung vor weiteren Zeiten von Arbeitsunfähigkeit ergeben könnten, könne grundsätzlich nur in einem neuerlichen bEM geklärt werden.

In diesem wäre zunächst festzustellen, ob maßgebliche Änderungen in den Krankheitsursachen, den möglichen Heilverfahren oder in den betrieblichen Umständen gegenüber dem zuvor durchgeführten bEM eingetreten sind, die einen neuen Präventionsansatz möglich erscheinen lassen.

Kommen während eines noch laufenden bEM weitere Zeiten von Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen hinzu, verlangen Sinn und Zweck von § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX allerdings nicht die Durchführung eines parallelen zusätzlichen bEM. Dem Ziel, dem Arbeitnehmer durch eine geeignete Gesundheitsprävention möglichst sein Arbeitsverhältnis zu erhalten, ist ausreichend dadurch gedient, dass während eines noch laufenden bEM auftretende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sowie mögliche Veränderungen in den Krankheitsursachen oder betrieblichen Verhältnissen in dieses einbezogen werden. Ein weiteres bEM kann nur dann erforderlich werden, wenn ein vorheriges bereits abgeschlossen war.

Die Entscheidung dazu finden sie hier:
2-AZR-138-21.pdf (bundesarbeitsgericht.de)

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt

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