Neues Gesellschaftsregister

Veröffentlicht am: 1. Juli 2023|Kategorien: Top News|

Bis jetzt hatte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kein eigenes öffentliches Register. Mit dem Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (MoPeG) hat sich das nun geändert.

Die Regelungen, die das Gesellschaftsregister betreffen, treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das Gesellschaftsregister gestattet es den Gesellschaftern einer GbR, ihre Gesellschaft zur Eintragung in dieses Register anzumelden.

Vorteil ist der, dass dadurch für die Beteiligten am Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die erforderliche Transparenz geschaffen werden kann.
So lassen sich zum Beispiel aus dem Gesellschaftsregister die Existenz der Gesellschaft, die Identität ihrer Gesellschafter und die Vertretungsverhältnisse ablesen.

Dabei ist zu erwähnen, dass die Registrierung einer GbR im Gesellschaftsregister im Grundsatz freiwillig bleibt. Sie ist somit keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit einer GbR.
Die Eintragung bringt allerdings einige Vorteile mit sich. So ermöglicht die Registrierung zum Beispiel:

  1. Festlegung eines (anderen) Ortes als Sitz der Gesellschaft abweichend von dem Grundsatz, dass der Sitz der Gesellschaft dort besteht, wo die Geschäfte geführt werden
  2. Aufgrund der gesteigerten Publizität ist eine bessere Erschließung eines größeren Kreises an Geschäftspartnern und die Verbesserung der Kreditwürdigkeit möglich

Vor diesem Hintergrund ist es von Bedeutung zu wissen, dass eine Eintragung einer GbR etwa in das Grundbuch oder das Schiffsregister die vorherige Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister voraussetzt.
Dasselbe gilt auch etwa für eine Eintragung in eine Gesellschafterliste im Sinne des § 40 Absatz 1 GmbHG oder in das Aktienregister.
Ebenso wie für den Fall der Beteiligung einer GbR an einer Umwandlung oder an einem Statuswechsel.
Eine Eintragung kann nämlich auch bei einer mehrgliedrigen Beteiligung einer GbR an einer anderen Gesellschaft erforderlich werden.
Hinsichtlich des Punktes: Voraussetzungen ist zum Schluss noch zu sagen, dass die eingetragene Gesellschaft verpflichtet ist, einen kennzeichnenden Namenszusatz zu tragen. Beispielsweise: „eGbR“.

 

Quelle:

Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz
Schlossstr. 2
56068 Koblenz

 

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