Urteil: Verfasser muss bei schlechter Online-Bewertung Tatsachen beweisen können

Veröffentlicht am: 21. September 2023|Kategorien: Urteile/Rechtsprechung|

Der Verfasser einer schlechten Online-Bewertung muss in der Lage sein seine negativen Tatsachenbehauptungen beweisen zu können.

Wer in einem Online-Bewerbungsportal negative Tatsachen über ein Unternehmen veröffentlicht, muss im Zweifel beweisen, dass diese Behauptungen auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Das hat das Landgericht Frankenthal in ihrem Urteil vom 22.05.2023 klargestellt.

Dem Urteil liegt der folgende Fall zu Grunde:
Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er daraufhin auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen.
Im Bewertungstext behauptete er unter anderem, dass eines seiner Möbelstücke beim Transport durch Mitarbeiter des Unternehmens beschädigt worden sei und sich niemand um eine Behebung des Schadens gekümmert habe.
Der Inhaber des Unternehmens streitet dies ab. Er behauptet, die Bewertung enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen, die für ihn rufschädigend seien. Seine Mitarbeiter hätten keinen Schaden verursacht, auch habe er nicht versprochen, einen solchen zu beseitigen.
Der Inhaber des Umzugsunternehmens verklagte den Kunden daher auf Unterlassung dieser Behauptung.
Die Kammer gab in ihrem Urteil dem Unternehmer recht:
Die negative Äußerung des Kunden im Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Zwar hat der Kunde das Recht, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern, allerdings handelt es sich bei der Behauptung der Beschädigung des Möbelstücks um eine Tatsachenbehauptung.
Die Behauptung einer Tatsache fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, wenn sie meinungsbezogen ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen liegen grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs und müssen nicht vom betroffenen Unternehmen hingenommen werden.
Den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung müsse man daher, im Streitfall, beweisen können, andernfalls habe das Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung.
Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.

 

Quelle:
Frankenthal, LG, Unterlassung einer Online-Bewertung – JurPC-Web-Dok.

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal

 

7.09.23

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