Verjährungsfrist „Hamburger Brauch“

Veröffentlicht am: 16. März 2023|Kategorien: Urteile/Rechtsprechung|

Nach „Hamburger Brauch“ beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Konkretisierung der Vertragsstrafe.

Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafenanpruch damit fällig geworden ist“ (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21 – LG Köln; AG Köln)

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Berufsfotograf hatte geklagt, weil der Beklagte Bilder des Klägers als Werbebilder auf Ebay nutzte. Aufgefallen ist es dem Kläger 2013, worauf er anschließend die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte. Eine feste Vertragsstrafe wurde nicht festgesetzt, sondern sollte entsprechend des „Hamburger Brauches“ im Ermesse des Klägers stehen. Der Beklagte sendete die unterschriebene Erklärung zurück, entfernte das genutzte Bild jedoch bis Mai 2014 nicht von der Verkaufsplattform.
2016 forderte der Kläger eine Zahlung einer Verkaufsstrafe in Höhe von 3.600,00 Euro. 2017 erfolgte eine erneute Aufforderung der Zahlung, nun allerdings per Mail, weil der Beklagte die Annahme der Schreiben verweigerte.
Da es zu keiner Zahlung kam, wurde der Kläger durch anwaltliches Schreiben nochmals aufgefordert. 2019 machte der Kläger dann sein Begehren im Klageweg geltend.

Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Begründet wurde das Vorgehen damit, dass der Anspruch im Jahr 2019 verjährt gewesen sei, da die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem das Vergehen des Beklagten zuletzt erfolgt sei, beginne.
In diesem Fall mit Ende des Jahres 2014.

Der Kläger legte gegen das Urteil Revision ein. Mit Erfolg!

Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt:
Die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 199 I BGB beginnt hier nicht mit Ablauf des Jahres 2014.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch nach § 199 I Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dazu muss der Schuldner nicht nur die Tatbestandsmerkmale verwirklichen, sondern der Anspruch muss auch fällig sein.

In diesem Fall war die Zahlung erst im Jahr 2016 fällig geworden.
Die Zahlung nach dem „Hamburger Brauch“ wird nämlich, anders als eine feste Vertragsstrafe, eben nicht mit dem Vergehen fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 I, II BGB sein Leistungsbestimmungsrecht ausübt und die Höhe der Vertragsstrafe konkretisiert.

 

Quelle:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21

 

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