Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Veröffentlicht am: 15. Dezember 2022|Kategorien: Recht, Urteile/Rechtsprechung|

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) festgestellt:

  1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.
  2. Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.

In Begründung des BAG, vertritt das Gericht die Auffassung, dass man zwar das Arbeitszeitgesetz nicht in dem Sinne auslegen könne, dass es eine generelle Erfassungspflicht gäbe. Aus dem Arbeitsschutzgesetz lasse sich in Anlehnung an den EuGH vom 19. Mai 2019 allerdings ableiten, dass die Arbeitgeber verpflichtet seien, ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden können. Hierzu zähle die Erfassung von Beginn, Ende und damit Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden.

Bei der Ausgestaltung der Erfassung von Arbeitszeit bleibt dem Arbeitgeber aber ein sehr weiter Gestaltungsspielraum. Das BAG bestätigt nicht nur die Möglichkeit der Delegation, es bestätigt darüber hinaus die Möglichkeit, Art und Weise der Aufzeichnung (z. B. Schriftform) zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend durch den Arbeitgeber zu bestimmen. Auch zu der Frage, wann diese Aufzeichnung zu erfolgen hat, enthält der Beschluss keine weiteren Vorgaben.

Bei der Auswahl der Form der Arbeitszeiterfassung sind – bis eine gesetzliche Regelung Feststellungen trifft – vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seiner Größe – zu berücksichtigen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21

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