Arbeitszeugnis ist kein Schulzeugnis

Veröffentlicht am: 28. September 2022|Kategorien: Urteile/Rechtsprechung|

Der Kläger monierte die tabellarische Darstellung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach stichwortartigen, mit „Schulnoten“ versehenen Bewertungskriterien als unüblich und befürchtete, dies könne einen negativen Eindruck hervorrufen. Darüber hinaus seien die Beurteilungen unzutreffend. Tatsächlich habe er stets gute Leistungen erbracht und sich gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden stets einwandfrei verhalten.

Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst teilweise statt und formulierte ein Arbeitszeugnis im Fließtext. Das Landesarbeitsgericht hielt die tabellarische Form für zulässig.

Das Bundesarbeitsgericht entschied auf die eingelegte Revision, dass die Beurteilung des Klägers in Form einer tabellarischen Darstellung und Bewertung stichwortartig beschriebener Tätigkeiten nach „Schulnoten“ nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO genüge. Durch Aufzählung von Einzelkriterien und „Schulnoten“ lasse sich die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in einem Arbeitszeugnis nicht erreichen. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen könne man nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herauszustellen. Die an ein Schulzeugnis angelehnte tabellarische Darstellungsweise erwecke lediglich unzutreffend den Eindruck einer besonders differenzierten, präzisen und objektiven Beurteilung. Anders als bei einem Schulzeugnis würden die erteilten Noten weder in der Regel auf Leistungsnachweisen beruhen, noch würden die Bewertungskriterien einen objektiven Bezugspunkt aufweisen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021, AZ 9 AZR 262/20

 

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