EmpCo-Richtlinie 2026: Neue Regeln für Umweltwerbung im Einzelhandel

Wer sein Produkt als „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „umweltverträglich“ bewirbt, macht das ab dem 27. September 2026 auf eigenes Risiko. An diesem Tag tritt die neue UWG-Novelle in Kraft, mit der Deutschland die sogenannte EmpCo-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt hat. Das Gesetz wurde im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Für Händler bedeutet das: Wer Umweltaussagen in der Werbung nutzt, braucht ab Herbst einen belastbaren Nachweis. Wer keinen hat, riskiert eine Abmahnung.
Was konkret verboten ist
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „naturfreundlich“, „nachhaltig“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen ab September 2026 nur noch verwendet werden, wenn der Verwender eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Solche Begriffe allein stehend, ohne direkten Beleg auf demselben Medium, sind dann schlicht unzulässig.
Vier Verbote kommen neu in die sogenannte Schwarze Liste des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das bedeutet: Generische Floskeln, reine Kompensations-Klimaneutralität, selbst erfundene Siegel und Zukunftsversprechen ohne Plan sind verboten.
Im Einzelnen:
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten Umweltleistung sind unzulässig. Erlaubt bleibt, wer konkret spezifiziert: „Verpackung zu 95 % aus recyceltem Material“ oder wer ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder das EU-Ecolabel trägt.
- Werbung mit Klimaneutralität auf Basis von CO₂-Kompensation ist künftig verboten. Klimaneutralität darf nur noch behaupten, wer tatsächliche Emissionsreduktionen in der Wertschöpfungskette vorweisen kann. Wer Klimaschutzprojekte finanziert, darf dafür werben, aber nicht mit der CO₂-Bilanz des Produkts verknüpfen.
- Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030″ oder „Net Zero bis 2050″ sind nur noch zulässig mit einem öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan, messbaren Zwischenzielen und einer regelmäßigen Prüfung durch unabhängige Sachverständige.
- Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung sind verboten. Erlaubt bleiben nur noch Siegel, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen vergeben werden.
Was das für den Einzelhandel heißt
Viele Händler nutzen Umweltaussagen nicht nur in der eigenen Werbung, sondern auch auf Produktetiketten und Verpackungen ihrer Lieferanten. Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den Anforderungen der EmpCo entsprechen, müssen ab dem 27. September 2026 aus der kommerziellen Kommunikation entfernt werden. Wenn Händler Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen identifizieren, die nicht den neuen Regeln entsprechen, können diese mit Aufklebern abgedeckt oder mit zusätzlichen Informationen am Verkaufsort ergänzt werden. Das ist eine Notlösung, keine Dauerstrategie.
Wichtig: Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Die neuen Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft, auch für bereits im Sortiment befindliche Produkte.
Was bei Verstößen droht
Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Hinzu kommen Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucher- und Wettbewerbsverbände sowie Unterlassungsklagen. Die neuen Verbote stehen auf der Schwarzen Liste des UWG, was bedeutet: Ein Gericht prüft keinen Einzelfall, der Verstoß ist automatisch unlauter.
Was jetzt zu tun ist
Wer Umweltaussagen in der Werbung, auf Verpackungen, im Onlineshop oder in sozialen Medien nutzt, sollte diese jetzt prüfen. Die Kernfragen: Gibt es einen konkreten, belegbaren Nachweis für jede Aussage? Ist der Geltungsbereich klar abgegrenzt? Ist ein verwendetes Siegel unabhängig zertifiziert? Gibt es für Zukunftsversprechen einen öffentlichen Umsetzungsplan? Wenn nicht, sollte die Aussage bis September angepasst oder gestrichen werden.
(Text: Handelsverband Südwest/ks; Bild: Canva)







