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Penny gewinnt vor OLG Köln: Werbung mit UVP-Vergleichen vorerst erlaubt

Veröffentlicht am: 19. Mai 2026|Kategorien: Recht, Top News, Urteile/Rechtsprechung|

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden: Penny darf in seinen Prospekten weiterhin Preise mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) bewerben. Das Urteil ist ein Etappensieg für den Handel – das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen.

Worum ging es?

Auslöser des Streits war ein Joghurt für 33 Cent, den Penny mit dem Hinweis „minus 58 Prozent“ bewarb. Der durchgestrichene Vergleichspreis von 79 Cent bezog sich auf die UVP des Herstellers. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Irreführung: Verbraucher könnten den Eindruck gewinnen, es handle sich um einen echten Rabatt auf einen zuvor tatsächlich verlangten Preis.

Das OLG sieht keine Irreführung

Die Kölner Richter gaben Penny in zweiter Instanz recht. Der Bezug zur UVP sei optisch klar erkennbar. Verbraucher könnten erkennen, dass sich die Angabe nicht auf einen früheren Eigenpreis des Händlers beziehe. Einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sahen die Richter damit nicht.

Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung

Das OLG Köln räumte selbst ein, von Entscheidungen anderer Gerichte abzuweichen. So hatte der Bundesgerichtshof im Fall Netto bereits klargestellt: Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich und gut lesbar ausweisen. Auch Aldi Süd unterlag vor dem Europäischen Gerichtshof sowie vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf, weil der sogenannte 30-Tage-Niedrigpreis nicht korrekt angegeben war.

Revision zugelassen – Rechtssicherheit noch offen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sie bereits angekündigt. Das OLG selbst begründete die Zulassung mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung.

Für den Handel bedeutet das: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Preisvergleiche mit UVP-Angaben zulässig sind, bleibt vorerst ungeklärt. Händler sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre Werbemittel regelmäßig rechtlich prüfen lassen.

(Az. 6 U 92/25, OLG Köln, Urteil vom 15.05.2026)

(Text: Handelsverband Südwest/ks; Bild: AdobeStock_353402656)

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