Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: Regelung wird an kürzeren Genesenenstatus angepasst
Personen, die als Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für den dadurch entstandenen Verdienstausfall erhalten. Eine Entschädigung erhält jedoch nicht, wer durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung, eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermeiden können.
„In Rheinland-Pfalz sind Impfstoffe und Impfangebote gegen das Coronavirus unbürokratisch und wohnortnah ausreichend vorhanden. Die Impfzentren sind geöffnet und Impfungen sind ohne vorherige Terminvergabe möglich. Hinzu kommen die Impfangebote der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der mobilen Impfteams und Impfbusse sowie individuelle kommunale Impfangebote. Seit vergangener Woche bieten auch Apothekerinnen und Apotheker ergänzend Schutzimpfungen an. Die Empfehlungen der STIKO für die Corona-Impfung umfasst nahezu alle Altersgruppen. Damit sollten alle Bürgerinnen und Bürger ein Impfangebot erhalten und wahrnehmen können, sofern keine Kontraindikation besteht“, betonte Gesundheitsminister Clemens Hoch.
Der rheinland-pfälzische Ministerrat habe diese Entscheidung jedoch an die neue Dauer des Genesenenstatus angepasst: „Für alle, die noch nicht „geboostert“ sind und denen nach der RKI-Entscheidung der Genesenenstatus auf drei Monate verkürzt wurde, bzw. dieser rückwirkend entfallen ist, gilt ab heute eine Karenzfrist bis zum 1. März 2022. Diesen Menschen wollen wir, insbesondere im Hinblick auf die Akzeptanz der Impfungen, die Gelegenheit geben, die Auffrischungsimpfung bis zu diesem Zeitpunkt nachzuholen“, ergänzte Gesundheitsminister Clemens Hoch. Zurzeit sei es ohne Problem möglich, kurzfristig einen Impftermin zu bekommen.
Der Entschädigungsausfall trifft nicht jene Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sowie Altersgruppen für die in Deutschland noch keine Empfehlung zur Impfung ausgesprochen wurde.
Bis Anfang Februar waren 98.643 Erstattungsanträge eingegangen, von denen 45.639 abgeschlossen sind. Die bislang ausgezahlte Entschädigungssumme beläuft sich auf 35.074.765,19 Euro.
Der Minister informierte darüber hinaus, dass es zwar noch keine offizielle Empfehlung gebe, wann und für wen eine zweite Booster-Impfung infrage komme. Allerdings habe die Stiko am 3. Februar einen Empfehlungs-Entwurf veröffentlicht: Demnach wird die zweite Auffrischungsimpfung für Über-70-Jährige, Menschen in Pflegeeinrichtungen, Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen empfohlen. Bei gesundheitlich gefährdeten Menschen soll der zweite Booster frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung erfolgen, das Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll den zweiten Booster frühestens nach sechs Monaten erhalten. Eine Registrierung für diese Bevölkerungsgruppe ist bereits über das Impfportal des Landes möglich.
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Mainz, 15,02.2022