Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: Meldung bis 31. März 2026 erforderlich

Meldung. Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis zum 31. März 2026 melden, wie viele schwerbehinderte Menschen sie im Jahr 2025 beschäftigt haben. Die Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verlängert werden.
Beschäftigungspflicht für Betriebe
Arbeitgebende mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für kleinere Betriebe gelten Sonderregelungen.
Die jährliche Anzeige der Beschäftigungsdaten muss fristgerecht bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen – idealerweise auf elektronischem Weg, da dies am schnellsten und unkompliziertesten ist.
Unterstützung durch kostenfreie Software
Für die Erstellung und Übermittlung der Anzeige steht Unternehmen die kostenlose Software IW-Elan zur Verfügung. Sie kann unter www.iw-elan.de im Bereich „Software“ heruntergeladen werden.
Mit IW-Elan lässt sich zudem berechnen, ob eine Ausgleichsabgabe fällig wird und in welcher Höhe.
Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Pflicht
Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- bzw. Inklusionsamt zahlen.
Wichtige Hinweise:
- Die Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe wurden für das Jahr 2026 erhöht.
- Die Mittel fließen in Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, z. B. in die Ausstattung von Arbeitsplätzen oder in Eingliederungszuschüsse.
Weitere Informationen
Hier finden Interessierte ausführliche Hinweise zur Ausgleichsabgabe und zum Anzeigeverfahren.
(Text: Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens/hv/ms; Foto: AdobeStock_364955865)








