Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Januar 2023 – Wie funktioniert’s?

Veröffentlicht am: 20. Dezember 2022|Kategorien: HVSUEW, Top News|

Ab Januar 2023 wird die klassische Krankmeldung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, abgelöst.

Diese Daten werden dann dem Arbeitgeber auf elektronischem Weg übermittelt. Mit der neuen „eAU“, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, soll so mehr Sicherheit, Schnelligkeit und lückenlose Übermittlung der Daten gewährleistet werden.

Bereits jetzt gibt es die dreifache Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einem einfachen Papierausdruck, der dem Arbeitgeber vorgelegt wird, wobei eine Kopie seitens des Versicherten einbehalten wird.

 

Was ist ab Januar neu?

Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Die Arbeitsunfähigkeit wird von den Arztpraxen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Die Übermittlung erfolgt spätestens am Abend der Ausstellung.

  • Die Verpflichtung zur Vorlage einer Krankmeldung in Papierform beim Arbeitgeber entfällt.
  • Der Ausdruck der AU-Daten von den Arztpraxen wird lediglich für die eigenen Unterlagen benötigt.
  • Auf Wunsch ist ein Ausdruck für den Arbeitgeber möglich.
  • Der Arbeitgeber muss dennoch so schnell wie möglich über eine Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt werden.

Für Arbeitgeber

  • Die „eAU“ wird bei den Krankenkassen der Mitarbeiter abgerufen (spätestens am Folgetag der Ausstellung möglich).
  • Die „eAU“ ist verpflichtend.

 

Für wen die „eAu“ noch nicht gilt

  1. Arztpraxen ohne die nötigen technischen Voraussetzungen
    • Wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung der Daten an die Krankenkasse nicht gegeben sind, greift das alte Verfahren.
  2. Privat versicherte Arbeitnehmer
    • Bisher ist keine „eAU“ vorgesehen, das alte Verfahren greift auch hier.
  3. Ärzte im Ausland & Privatärzte
  4. Rehabilitationseinrichtungen
  5. Minijobs in Privathaushalten
    • Für geringfügig Beschäftigte in anderen Bereichen ist eine Anfrage an die Krankenkasse möglich.

 

 

Quellen:

Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co. KG
80336 München

Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR
10623 Berlin

30.11.2022

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