Sozialrecht – Inflationsausgleichsprämie

Veröffentlicht am: 5. Oktober 2022|Kategorien: Top News|

Steuer- und Beitragsfreiheit von Inflationsausgleichsprämie der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro bis Ende 2024

Das Bundeskabinett hat am 27. September 2022 eine Formulierungshilfe an die Koalitionsfraktionen verabschiedet, mit der die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) umgesetzt werden kann. Arbeitgeber sollen eine solche Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewähren können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in der Sozialversicherung beitragsfrei ist. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Die Formulierungshilfe wurde von den Koalitionsfraktionen im Rahmen eines Änderungsantrags zum „Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen im Erdgasnetz“ in den Bundestag eingebracht. Der Änderungsantrag zu § 3 Nummer 11c EStG sieht nunmehr vor, dass Arbeitgeber ab dem auf die Verkündung folgenden Tag eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer leisten können. Die Begünstigung der Arbeitgeberleistungen gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Nähere Ausführungen zur Inflationsausgleichsprämie enthält der Bericht des Finanzausschusses (https://dserver.bundestag.de/btd/20/037/2003763.pdf):

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro, d.h. der Betrag kann innerhalb des Zeitraumes in mehrere Zahlungen aufgeteilt werden.

In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Informationen des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2022/09/2022-09-28-bundeskabinett-bringt-inflationsausgleichspraemie-auf-den-weg.html

 

Quelle:
Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

30.09.2022

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