Corona – Änderung der Arbeitsschutzverordnung

Veröffentlicht am: 5. Oktober 2022|Kategorien: Top News|

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Nach Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes ist am 28. September 2022 die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil?3&year=2022&edition=BAnz+AT+28.09.2022).

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen: der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, die Sicherstellung der Handhygiene, die Einhaltung der Hust- und Niesetikette das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte sowie die Prüfung eines Angebots, berufliche Tätigkeiten Zuhause zu verrichten und regelmäßig kostenfreie Test anzubieten.

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.

Quelle:
Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin

30.09.2022

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