Entzündung nach Tätowierung: Keine Lohnfortzahlung bei Komplikationen

Veröffentlicht am: 20. Oktober 2025|Kategorien: Top News, Urteile/Rechtsprechung|

Urteil. Tätowierungen gehören längst zum Alltag – auch im Berufsleben. Doch wer nach dem Stechen krank wird, trägt das Risiko selbst. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 284 a/24) entschieden. Demnach besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn eine Arbeitsunfähigkeit auf Komplikationen infolge einer Tätowierung zurückgeht.

Im konkreten Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf kam es zu einer Entzündung der tätowierten Stelle, woraufhin die Arbeitnehmerin für mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte die Lohnfortzahlung – und bekam nun auch in zweiter Instanz recht.

Die Klägerin hatte argumentiert, sie fordere keine Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang selbst, sondern lediglich für die nachträgliche Entzündung, die unabhängig von ihrer Entscheidung zur Tätowierung eingetreten sei. Außerdem sei eine Infektion nur ein sehr geringes Risiko, das bei etwa ein bis fünf Prozent der Fälle auftrete. Tätowierungen seien heute Teil der privaten Lebensführung und gesellschaftlich akzeptiert.

Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Nach Auffassung der Richter habe die Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit „verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG“. Wer sich bewusst tätowieren lasse, müsse mit dem Risiko einer Infektion rechnen. Damit verstoße die Arbeitnehmerin gegen die „von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise“.

Die Entzündung sei zudem keine völlig unerwartete Komplikation. Schon die Tatsache, dass es sich um eine bewusste Hautverletzung handelt, beinhalte das Risiko einer anschließenden Infektion. Das Gericht zog sogar einen Vergleich zu Arzneimittelnebenwirkungen: Wenn eine Nebenwirkung in mehr als einem Prozent aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftrete, gelte sie bereits als „häufig“. Die Klägerin habe daher ein bekanntes Risiko in Kauf genommen – und müsse die Folgen selbst tragen.

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.

(Text: Landesportal Schleswig-Holstein/hv/ms; Foto: AdobeStock_488344835)

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