Urteil: Sonderkündigungsschutz und nachträgliche Klagezulassung für Schwangere

Urteil. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Klage einer Schwangeren trotz abgelaufener Frist dennoch zulässig sein kann. Erlangt diese nämlich erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis von einer beim Zugang der Kündigung bereits bestehenden Schwangerschaft, so ist die verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.
Im vorliegenden Verfahren erhielt die Klägerin als Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben der Beklagten, mit dem ihr ordentlich gekündigt werden sollte. 15 Tage nach der Zustellung führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest durch, mit positivem Ergebnis. Daraufhin bemühte sie sich direkt um einen Termin beim Gynäkologen. Diesen erhielt sie jedoch erst am einige Zeit später.
Anschließend machte die Klägerin ihre Klage beim zuständigen Arbeitsgericht anhängig und beantragte die nachträgliche Zulassung, wofür sie etwa eine Woche später ein ärztliches Zeugnis einreichte, welches eine bei ihr festgestellte Schwangerschaft in der „circa 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ attestierte.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Kündigungsschutzklage nicht nachträglich zugelassen werden könne, da die Klägerin aufgrund des positiven Tests binnen der offenen Klagefrist Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt habe.
Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten wurde auch vom BAG zurückgewiesen. Die Kündigung der Klägerin war wegen des Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) unwirksam. Zwar hatte die Klägerin die Frist zur Einreichung der Klage nicht gewahrt, jedoch war die Klage im vorliegenden Fall nachträglich zuzulassen Die Frist begann zwar mit Zugang des Kündigungsschreiben zu laufen, jedoch hatte die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der bereits bestandenen Schwangerschaft. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt. Der davor durchgeführte Test konnte ihr, so das BAG, diese Kenntnis nicht vermitteln.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –