Urteil: Rechtsmissbrauch durch DSGVO-Geschäftsmodell

Urteil. Das Amtsgericht Mainz hat kürzlich eine Entscheidung im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Demnach sind Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Fällen, bei denen das Hauptmotiv rein finanzieller Natur ist, in der Regel unbegründet.
Der Fall betrifft einen Online-Marketer, der Webseiten von Zahnärzten besuchte, darunter auch die Website des Beklagten. Nach seinen Recherchen behauptete der Kläger, Datenschutzverstöße auf der Website entdeckt zu haben, und bot dem Beklagten daraufhin an, eine rechtssichere Website zu erstellen. Als keine Rückmeldung erfolgte, forderte der Kläger Auskunft über die auf der Webseite des Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere die IP-Adressen.
Das Gericht stellte fest, dass die IP-Adresse des Klägers verarbeitet wurde und somit die DSGVO grundsätzlich anwendbar ist. Allerdings wurde der Anspruch auf Auskunft vom Gericht als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Grund dafür sei, dass der Kläger das Anliegen vor allem zu Marketingzwecken nutzte, um möglicherweise neue Kunden zu akquirieren, anstatt wirklich an dem Schutz seiner Daten interessiert zu sein. Zudem wurde ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zur Beweissicherung als unnötig angesehen, da es vor Ablauf der Frist für die Auskunftsanfrage erstellt wurde und von einem Familienmitglied des Klägers stammt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein echtes Interesse am Datenschutz bestand, sondern vielmehr ein Missbrauch des Auskunftsanspruchs vorlag. Daher wurde der Anspruch abgelehnt.
Amtsgericht Mainz, Urteil vom 27.03.2025 – 88 C 200/24 –