Urteil: Kein sicherer Zustellnachweis bei Zustellung durch Einwurf-Einschreiben

Urteil. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Zugang einer Kündigung nicht alleine durch den Einlieferungsbeleg mit Sendestatus bewiesen werden kann.
Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Im März 2022 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und wies auf eine bestehende Schwangerschaft hin. Als dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde die Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut im Juli 2022. Die Klägerin bestritt den Zugang dieses Kündigungsschreibens. Die Beklagte behauptete, das Schreiben sei durch Einwurf-Einschreiben zugestellt worden.
Vorliegend hat das BAG entschied, dass die Beklagte für den Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte hatte keinen Beweis dafür erbracht, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Briefkasten der Klägerin gelangt ist. Ein Einlieferungsbeleg und ein Ausdruck des Sendungsstatus reichten nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang zu begründen. Es fehlten Angaben über die Person des Zustellers und weitere Einzelheiten der Zustellung.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Einlieferungsbeleg und ein Sendungsstatus alleine nicht genügen um den Zugang der Kündigung zu beweisen. Der Zugang kann durch die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch Boten rechtssicherer nachgewiesen werden.
Bundesarbeitsgericht vom 30.01.2025, Az.:2 AZR 68/24