Arbeitszeitbetrug durch Raucherpausen rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung

Veröffentlicht am: 2. Mai 2023|Kategorien: Urteile/Rechtsprechung|

Wenn ein Mitarbeiter sich für eine Raucherpause bewusst nicht ausstempelt, dann kann dies als Arbeitszeitbetrug gewertet werden und sogar eine Kündigung ohne Abmahnung  mit sich ziehen.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat entschieden, dass es sich um Arbeitszeitbetrug handelt, wenn sich ein Mitarbeiter für eine Raucherpause nicht ausstempelt, obwohl dies im Vorfeld so vereinbart wurde.
Regelmäßig begangener Arbeitszeitbetrug rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Für eine Kündigung ist somit eine vorherige Abmahnung nicht notwendig. Es handele sich nämlich hier um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung.

Hintergrund des Urteils:
Die Klägerin war als Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten tätig.
Die abgeschlossene Dienstvereinbarung sah flexible Arbeitszeiten und die Verpflichtung vor, die Arbeitszeit bei jedem Betreten und Verlassen der Dienstgebäude zu erfassen.
Im Januar 2019 stellte die Vorgesetzte Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitbuchungen der Klägerin fest, vor allem in Bezug auf die Erfassung von Raucherpausen.
Mehrere Zigarettenpausen wurden nicht gebucht.
Die Klägerin wurde aufgefordert, zu den unterlassenen Arbeitszeitbuchungen Stellung zu nehmen.
Die Klägerin gab an, dass sie möglicherweise ihre Pausenzeiten nicht ordentlich erfasst hatte und entschuldigte sich daraufhin dafür. Sie versicherte, dass ein derartiges Verhalten nicht mehr vorkommt.
Dennoch kam es zu einer Kündigung.
Die Klägerin hielt die Kündigung für unverhältnismäßig, weil sie kein einziges Mal abgemahnt wurde. Sie entschied sich daher daraufhin für den Weg der Kündigungsschutzklage, der aber erfolgslos war.
Das Landesgericht Thüringen bestätigte nämlich die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung. Regelmäßiger Arbeitszeitbetrug rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Es handele sich hier um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, mit der ein schwerer Vertrauensbruch verbunden sei.

 

Quelle:

Thüringer Landesarbeitsgericht
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt

 

28.04.23

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