Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Veröffentlicht am: 8. September 2022|Kategorien: Urteile/Rechtsprechung|

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu. Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, ausgeschiedenen Beschäftigten in einer Schlussformel zu danken oder die besten Zukunftswünsche auszusprechen, so das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger war bis Ende März 2020 bei einer Personaldienstleisterin als Personaldisponent beschäftigt. In einem Kündigungsschutzprozess verpflichtete sich die beklagte Arbeitgeberin dazu, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das tat sie auch, dankte dem Kläger in dem Zeugnis aber nicht für seine geleistete Arbeit. Der Kläger ist der Ansicht, seine ehemalige Arbeitgeberin hätte ihn in dem Zeugnis danken und alles Gute für die Zukunft wünschen müssen. Die Klage auf Erteilung eines neuen Zeugnisses mit entsprechendem Schlusssatz wies das Arbeitsgericht ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein neues Zeugnis mit einer Schlussformel zu erteilen. Beschäftigte haben zwar einen direkten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Hieraus könnten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aber keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, AZ: 9 AZR 146/21

 

Quelle:

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

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