Neue Preisangabenverordnung ab Ende Mai 2022

Veröffentlicht am: 13. April 2022|Kategorien: Gesetzesänderungen|

Die wichtigsten Änderungen sind:

Angabe des Grundpreises
Der Grundpreis muss zukünftig  „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” sein. Er muss nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis aufgeführt werden.

Mengeneinheiten für den Grundpreis
Zum angestrebten Zwecke einer besseren Preistransparenz sind einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu verwenden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen.

Regelung zu Pfandbeträgen
Der Gesetzgeber hält an der Vorgabe fest, dass ein Pfand nicht in den Gesamtpreis miteinzubeziehen ist.
§ 7 PAngV enthält hierzu eine Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“. Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen
Verbraucher sollen Preisermäßigungen für Waren künftig besser einschätzen können. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden.
Die Bekanntgabe kann sowohl durch eine Gegenüberstellung des alten höheren und des neuen niedrigeren Gesamtpreises oder durch Angabe eines prozentualen Abzugs vom bisherigen Preis (z.B. 30 % auf alle Schuhe) erfolgen.

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum verlangt hat.
Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat.

Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel
Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“.
Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte.

Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das  „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, haben an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben.

Quelle: IHK Koblenz

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