Mutterschutzanpassungsgesetz

Mutterschutzanpassungsgesetz. Seit 1. Juni 2025 ist das neue Mutterschutzanpassungsgesetz in Kraft getreten. Nach der Neuregelung führen nun auch Fehlgeburten zu einer Mutterschutzfrist und betroffene Frauen können entsprechende Schutzfristen in Anspruch nehmen.
Im Gesetz war bisher geregelt, dass Arbeitgeber Frauen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen dürfen. Dies galt bis zum Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes nicht für Fehlgeburten, da eine solche Geburt nach Auffassung der bisherigen Rechtsprechung dem Begriff „Entbindung“ nicht entsprach.
Der Gesetzgeber hat nunmehr den Begriff der Entbindung gesetzlich neu definiert. Demnach ist nun eine Entbindung sowohl eine Lebend- als auch eine Totgeburt. Ebenso werden mit dem Inkrafttreten des Mutterschutzanpassungsgesetzes auch gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Damit will der Gesetzgeber der besonderen Belastungssituation der betroffenen Frauen Rechnung tragen.
Zukünftig darf ein Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen,
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt aber 20. Schwangerschaftswoche.
Bei der Inanspruchnahme einer Mutterschutzfrist ab dem 1. Juni 2025 infolge einer Fehlgeburt besteht demnach auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und mithin auch grundsätzlich ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschutzgeld durch den Arbeitgeber.