OVG setzt „2G-Regel“ für Einzelhandel im Saarland außer Vollzug

Veröffentlicht am: 25. Januar 2022|Kategorien: Recht, Urteile/Rechtsprechung|

Mit Beschluss vom 21.01.2022 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel stattgegeben. Diese wollten die vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung erreichen. Nach der beanstandeten Bestimmung war nicht-immunisierten Personen der Zutritt unter anderem zu den Elektronikmärkten verwehrt (sog. 2G-Konzept). Die Entscheidung hat zur Folge, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden ist.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die angegriffene Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen. Nach der beanstandeten Vorschrift waren  Ladenlokale von der Zugangsbeschränkung ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. Diese Formulierung wurde durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften und Einrichtungen konkretisiert. Die einzelnen im Ausnahmekatalog genannten Ladenlokale und die amtlichen Ausführungen in der Begründung der Regelung ließen laut Gericht den Schluss zu, dass der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht alleiniges Abgrenzungsmerkmal für die Befreiung von der Zutrittsbeschränkung ist. Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls nicht grundbedarfsdeckend sind, von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollen, bleibe unklar. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung.

Abgesehen davon äußerte der zuständigen Senats weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung. Denn der Verordnungstext selbst enthalte keine Regelung, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis.

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