Oberlandesgericht Hamm: Haftung für Aussagen eines KI-Chatbots

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind.
Ein Chatbot ist rechtlich kein Dritter. Fehlerhafte Auskünfte werden dem Betreiber direkt zugerechnet – auch dann, wenn die Trainingsdaten korrekt waren.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden, dass Unternehmen für unzutreffende Aussagen ihres eingesetzten KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Nach Auffassung des Gerichts sind die Antworten eines Chatbots dem Betreiber als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen trainiert oder programmiert wurde.
Der Chatbot gilt rechtlich nicht als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unternehmen können sich also nicht darauf zurückziehen, dass die Software eigenständig gehandelt hat.
Was das Urteil für Unternehmen bedeutet
Nach Auffassung des Gerichts müssen Unternehmen sicherstellen, dass KI-gestützte Systeme regelmäßig überprüft und überwacht werden, damit fehlerhafte Auskünfte möglichst verhindert werden. Das Urteil erhöht insbesondere für Unternehmen mit KI-gestützten Kundenservices die Anforderungen an Qualitätssicherung und Compliance (Az. 4 U 29/25).
Praxis-Tipps für den Einzelhandel
- Antworten des eigenen Chatbots stichprobenartig kontrollieren, besonders bei Fragen zu Preisen, Verfügbarkeit und Rechten der Kunden
- Klare Eskalationswege einrichten, damit fehlerhafte Auskünfte schnell korrigiert werden können
- Haftungsfragen mit dem Softwareanbieter vertraglich regeln, bevor ein Chatbot produktiv eingesetzt wird
- Mitarbeitende dafür sensibilisieren, dass Chatbot-Aussagen rechtlich wie eigene Aussagen des Unternehmens wirken
(Text: Handelsverband Südwest e. V./ks; Bild: AdobeStock_571973857)







